LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.2005
6 Sa 1698/03
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1, Abs. 4 ; BGB § 310 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2545/03

Widerruf einer Funktionszulage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 1698/03

DRsp Nr. 2005/18693

Widerruf einer Funktionszulage

»Der Widerruf einer Funktionszulage eines Flugbegleiters (Coachzulage) auf Grund einer Betriebsvereinbarung ist bis zur Höhe von 25 % des Gesamtverdienstes zulässig (ebenso LAG Köln, Urteil vom 21.01.2005 - 12 Sa 37/04 -).«

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 1, Abs. 4 ; BGB § 310 Abs. 4 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, der Ausübung eines Widerrufsvorbehaltes und die entsprechenden Vergütungsansprüche.

Die 47jährige Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. November 1987 als Flugbegleiterin beschäftigt. Sie ist mit einem Arbeitsvolumen von 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt. Ihr durchschnittliches monatliches Bruttogehalt betrug inklusive aller Zulagen im Jahre 2002 2.205,64 EUR, darin enthalten war das tarifliche Grundgehalt von 1.344,00 EUR, die Flugzulage von 173,50 EUR und die Coachzulage in Höhe von 383,47 EUR und Mehrflugstundenvergütung.

Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag Nr. 2 für die Mitarbeiter des Bordpersonals der M. D.Line GmbH (im Folgenden MTV) anwendbar.