OVG Saarland - Beschluss vom 26.10.2010
3 B 241/10
Normen:
SGB VIII § 45 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 288
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 664/10

Widerruf der Betriebserlaubnis und Schließung einer Einrichtung gemäß § 45 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII); Einschränkung des Elternrechts für die Zeit des Verbleibs eines Kindes in einer außerfamiliären Betreuung; Freie Entscheidung der Eltern hinsichtlich der Unterbringung des Kindes in einem Internat; Staat als Inhaber des Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG

OVG Saarland, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 3 B 241/10

DRsp Nr. 2010/21855

Widerruf der Betriebserlaubnis und Schließung einer Einrichtung gemäß § 45 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII); Einschränkung des Elternrechts für die Zeit des Verbleibs eines Kindes in einer außerfamiliären Betreuung; Freie Entscheidung der Eltern hinsichtlich der Unterbringung des Kindes in einem Internat; Staat als Inhaber des Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG

a) Ein unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stehendes Elternrecht kann nur hinsichtlich der Nutzung einer nach Maßgabe des § 45 SGB VIII legal betriebenen Einrichtung bestehen, nicht aber hinsichtlich der Nutzung einer Einrichtung, die der private Träger der Einrichtung nach Maßgabe des § 45 SGB VIII nicht betreiben darf.b) Eltern sind dadurch, dass sie ihr Kind einer außerfamiliären Betreuung in einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII überlassen, für den entsprechenden Zeitraum in der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung mindestens eingeschränkt. Sie sind darauf angewiesen, dass in der betreuenden Einrichtung Voraussetzungen gegeben sind, die eine Gefährdung des Kindeswohls möglichst ausschließen.