1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 3. September 2008 - 2 Ca 217/08 - teilweise abgeändert:
Unter Klagabweisung im Übrigen wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 19. August 2007 die Lohnsicherung gemäß § 6 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987 in der Fassung vom 2. April 2002 zu gewähren, und dass die Beklagte ferner verpflichtet ist, die sich ergebenden Unterschiedsbeträge mit jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verzinsen.
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