LAG Niedersachsen - Urteil vom 31.07.2009
10 Sa 1451/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TV Rationalisierungsschutz § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 217/08

Widerruf der Bestellung zum Vorhandwerker; Lohnsicherung aufgrund tariflichem Rationalisierungsschutz

LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.07.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 1451/08

DRsp Nr. 2009/23975

Widerruf der Bestellung zum Vorhandwerker; Lohnsicherung aufgrund tariflichem Rationalisierungsschutz

1. Die Bestellung zum Vorhandwerker darf nicht willkürlich und ohne sachlichen Grund widerrufen werden. 2. Die durch den Widerruf erzielte Einsparung von Haushaltsmitteln kann ein berechtigtes Anliegen darstellen. 3. Eine Rationalisierungsmaßnahme i. S. d. TV über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder liegt vor, wenn sie die Qualität oder Quantität der Arbeit erhöhen soll oder wenn die Arbeit mit weniger Hilfsmitteln, weniger Zeit oder weniger Kosten erledigt werden soll. Dies muss nicht unbedingt mit der Einsparung von Arbeitskräften verbunden sein.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 3. September 2008 - 2 Ca 217/08 - teilweise abgeändert:

Unter Klagabweisung im Übrigen wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 19. August 2007 die Lohnsicherung gemäß § 6 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987 in der Fassung vom 2. April 2002 zu gewähren, und dass die Beklagte ferner verpflichtet ist, die sich ergebenden Unterschiedsbeträge mit jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verzinsen.