OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.03.2002
14 U 46/01
Normen:
BGB § 626 ; BGB § 628 Abs. 2 ; GmbHG § 38 Abs. 1 ;
Fundstellen:
GmbHR 2003, 771
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 19.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 64/98

Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer; Auswirkung auf das Dienstverhältnis

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2002 - Aktenzeichen 14 U 46/01

DRsp Nr. 2004/7381

Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer; Auswirkung auf das Dienstverhältnis

»1. Zur Frage, ob allein schon seine Abberufung als Geschäftsführer den Dienstverpflichteten zur Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) berechtigt. 2. Der Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers gem. § 38 Abs. 1 GmbHG begründet - von den Fällen des Rechtsmissbrauchs abgesehen - keinen Schadensersatzanspruch gem. § 628 Abs. 2 BGB. Darauf, ob der Dienstverpflichtete Anlass für seine Abberufung gegeben hatte oder nicht, kommt es nicht an. 3. Kritische Äußerungen des Dienstherrn zur Geschäftsführung des Dienstverpflichteten geben diesem einen Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB nur dann, wenn sie ohne Grundlage oder maßlos überzogen oder grob beleidigend sind.«

Normenkette:

BGB § 626 ; BGB § 628 Abs. 2 ; GmbHG § 38 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die beklagte GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er von Februar 1997 bis zum 09.04.1998 gewesen war, Ansprüche aus dem damaligen Dienstverhältnis geltend.