BSG - Urteil vom 13.03.1997
11 RAr 25/96
Normen:
AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 119 Abs. 2 S. 1 § 119 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 1997, 1719
NZS 1997, 583
SozR-3 4100 § 119 Nr. 11

Wichtiger Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes, besondere Härte bei Irrtum über das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen

BSG, Urteil vom 13.03.1997 - Aktenzeichen 11 RAr 25/96

DRsp Nr. 1997/6741

Wichtiger Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes, besondere Härte bei Irrtum über das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen

1. Ein wichtiger Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber vor Abschluß eines Arbeitsvertrages (hier: mit einem Zahntechniker) ein Probestück verlangt, die Anfertigung des Probestückes der Feststellung der Eignung des Arbeitslosen dient und das Maß des Zumutbaren nicht überschritten wird.2. Eine besondere Härte begründet der Irrtum über das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen nur, wenn er unverschuldet ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 119 Abs. 2 S. 1 § 119 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Revision betrifft den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 23. Juli 1993.

Der 1947 geborene Kläger war von Juli 1980 bis Dezember 1986 und von April 1988 bis September 1989 als Zahntechniker beschäftigt. Im Anschluß daran bezog er Arbeitslosengeld (Alg) und nach Erschöpfung des Anspruches seit dem 28. Februar 1991 Alhi. Die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) stellte durch Bescheid vom 11. Mai 1992 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 25. August 1992 den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen fest. Der Bescheid wurde bindend.