I. Die Revision betrifft den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 23. Juli 1993.
Der 1947 geborene Kläger war von Juli 1980 bis Dezember 1986 und von April 1988 bis September 1989 als Zahntechniker beschäftigt. Im Anschluß daran bezog er Arbeitslosengeld (Alg) und nach Erschöpfung des Anspruches seit dem 28. Februar 1991 Alhi. Die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) stellte durch Bescheid vom 11. Mai 1992 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 25. August 1992 den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen fest. Der Bescheid wurde bindend.
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