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Im Streit ist (nur noch) die Minderung der Dauer des Anspruchs (ab 1. Januar 1998) auf Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) um 69 Tage.
Die am 4. April 1941 geborene Klägerin war seit 1. Oktober 1981 als Sparkassenangestellte beschäftigt. Am 20. Dezember 1996 schloss sie mit ihrer Arbeitgeberin einen Vertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1997, um einer Kündigung zuvorzukommen, die zum selben Zeitpunkt drohte; entsprechend dieser Vereinbarung wurde die Klägerin schon für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt. Die Klägerin erhielt außerdem eine Abfindung in Höhe von 50.000,00 DM.
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