Wettbewerbsverstoß durch Betreiben einer Anwalts-Hotline - Verstoß gegen BRAGO bei Einzug der Gebühren
OLG München, Urteil vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 29 U 4401/99
DRsp Nr. 2004/18239
Wettbewerbsverstoß durch Betreiben einer Anwalts-Hotline - Verstoß gegen BRAGO bei Einzug der Gebühren
»1. Der Betreiber einer Telefon-Hotline, über die Anwälte telefonisch Rechtsrat erteilen, verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz.2. Der Einzug einer Zeitvergütung für die Beratung verletzt jedoch die Grundsätze der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (wie OLG München, 23. Juli 1998, 29 U 4042/98, ZUM-RD 1998, 446; im Anschluß an OLG Frankfurt/Main, NJW 1999, 152).«