LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.03.1997
3 Sa 1644/96
Normen:
HGB §§ 74 74a Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1998, 58
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 06.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1044/96

Wettbewerbsverbot: Dauer

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.1997 - Aktenzeichen 3 Sa 1644/96

DRsp Nr. 2002/8515

Wettbewerbsverbot: Dauer

1. Im Unterschied zu den Unverbindlichkeitsgründen des § 74a Abs. 1 Sätze 1 und 2 führt eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstdauer von zwei Jahren nicht zur vollständigen Unverbindlichkeit der Wettbewerbsabrede. Diese ist vielmehr - sofern nicht andere Unverbindlichkeitsgründe hinzutreten - bis zur gesetzlichen Grenze zwei Jahre lang verbindlich. 2. Es handelt sich von daher bei Absatz 1 Satz 3 nicht um einen Unverbindlichkeitsgrund im eigentlichen Sinne, wie auch der von Absatz 1 Sätze 1 und 2 abweichende Regelungswortlaut erweist. Die Unverbindlichkeit der Wettbewerbsabrede tritt von daher erst nach zwei Jahren ein. Dienen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbotes in erster Linie dem Schutz des Arbeitnehmers, so kann sich auch nur dieser auf die Unverbindlichkeit der Wettbewerbsabrede berufen. Ihm steht insoweit ein Wahlrecht zu.

Normenkette:

HGB §§ 74 74a Abs. 1 ;

Tatbestand

Die am 12.04.1961 geborene Klägerin war seit dem 01.04.1990 bei der Beklagten halbtägig als kaufmännische Angestellte zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt 2.213,63 DM brutto beschäftigt.

In § 7 des Arbeitsvertrages vom 01.02.1990 lautet es:

§ 7 Wettbewerbsverbot