Die am 12.04.1961 geborene Klägerin war seit dem 01.04.1990 bei der Beklagten halbtägig als kaufmännische Angestellte zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt 2.213,63 DM brutto beschäftigt.
In § 7 des Arbeitsvertrages vom 01.02.1990 lautet es:
§ 7 Wettbewerbsverbot
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