LAG Köln - Urteil vom 08.07.2011
10 Sa 398/11
Normen:
BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; HGB § 74;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3562/10

Wettbewerbsabreden bei Betriebsübergang; unbegründete Klage auf Karenzentschädigung gegen Betriebserwerberin bei Ausscheiden des Arbeitsnehmers vor Betriebsübergang

LAG Köln, Urteil vom 08.07.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 398/11

DRsp Nr. 2012/1267

Wettbewerbsabreden bei Betriebsübergang; unbegründete Klage auf Karenzentschädigung gegen Betriebserwerberin bei Ausscheiden des Arbeitsnehmers vor Betriebsübergang

1. § 613 a BGB findet nur auf die zur Zeit des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse Anwendung. 2. Wettbewerbsabreden bzw. Karenzentschädigungsansprüche von Arbeitnehmern, die vor Betriebsübergang ausscheiden, gehen nicht auf den Betriebserwerber über. 3. Die Interessen des betroffenen Mitarbeiters, des Betriebsveräußerers und -erwerbers gebieten es nicht, von einer planwidrigen, durch Analogie aufzufüllenden Regelungslücke auszugehen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.02.2011 - 5 Ca 3562/10 d - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; HGB § 74;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um das Vorliegen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte und die hieraus vom Kläger abgeleitete Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Karenzentschädigung.

Der Kläger war vom 01.08.2005 bis zum 30.06.2008 bei der A K G & C K als Leiter der Sparte Tecno/Weave beschäftigt.