BSG - Urteil vom 12.02.1997
9 RVs 5/96
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 ; SchwbG § 3 Abs. 1 S. 1 § 4 ;
Fundstellen:
NZS 1997, 486
SozR 3-1300 § 48 Nr. 60

Wesentliche Änderung der Verhältnisse iS. des § 48 Abs. 1 SGB X

BSG, Urteil vom 12.02.1997 - Aktenzeichen 9 RVs 5/96

DRsp Nr. 1997/5309

Wesentliche Änderung der Verhältnisse iS. des § 48 Abs. 1 SGB X

1. Wenn sich die Behörde bei Erlaß eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung nach veröffentlichten aber fehlerhaften Maßstäben gerichtet hat, die ein einheitliches Verwaltungshandeln sicherstellen sollen und sich nachträglich ein Umstand ändert, der nach diesen Maßstäben für die Entscheidung der Verwaltung maßgebend war, so liegt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S. des § 48 Abs. 1 SGB X vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 ; SchwbG § 3 Abs. 1 S. 1 § 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger erlitt im August 1992 einen Herzinfarkt, den der Beklagte als Behinderung mit einem Grad (GdB) von 50 feststellte (Bescheid vom 26. Februar 1993). Gut ein Jahr später bezeichnete der Beklagte nach Anhörung des Klägers die Behinderung mit "Herzleistungsminderung nach Infarkt bei Durchblutungsstörungen der Herzkranzgefäße" und setzte den GdB wegen ausreichender Heilungsbewährung auf 30 herab (Bescheid vom 7. April 1994; Widerspruchsbescheid vom 1. August 1994).