I. Der Kläger erlitt im August 1992 einen Herzinfarkt, den der Beklagte als Behinderung mit einem Grad (GdB) von 50 feststellte (Bescheid vom 26. Februar 1993). Gut ein Jahr später bezeichnete der Beklagte nach Anhörung des Klägers die Behinderung mit "Herzleistungsminderung nach Infarkt bei Durchblutungsstörungen der Herzkranzgefäße" und setzte den GdB wegen ausreichender Heilungsbewährung auf 30 herab (Bescheid vom 7. April 1994; Widerspruchsbescheid vom 1. August 1994).
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