OVG Niedersachsen - Beschluss vom 07.01.2011
4 PA 162/10
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; VwGO § 166; ZPO § 115 Abs. 3 S. 2; ZPO § 120;
Fundstellen:
NJW 2011, 1160
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 240/07

Wesentliche Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse bei Erlangung von allein verwertbarem Geldvermögen aufgrund des Verkaufs eines Grundstücks anstelle eines nicht allein verwertbaren Immobilienvermögens

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.01.2011 - Aktenzeichen 4 PA 162/10

DRsp Nr. 2011/4387

Wesentliche Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse bei Erlangung von allein verwertbarem Geldvermögen aufgrund des Verkaufs eines Grundstücks anstelle eines nicht allein verwertbaren Immobilienvermögens

Eine wesentliche Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse, bei der das Gericht nach § 166 VwGO i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 ZPO die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern kann, kann auch dann vorliegen, wenn derjenige, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, aufgrund des Verkaufs eines Grundstücks anstelle eines nicht allein verwertbaren Immobilienvermögens Geldvermögen, das er allein verwerten kann, erlangt hat.

Normenkette:

SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; VwGO § 166; ZPO § 115 Abs. 3 S. 2; ZPO § 120;

Gründe

Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2010, mit dem der Antrag des Bezirksrevisors auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2009 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Bezug auf den Kläger zu 2) abgelehnt worden ist, ist begründet. Denn das Verwaltungsgericht hätte diesem Antrag entsprechen und seinen Beschluss vom 10. Februar 2009 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ändern müssen.