Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2010, mit dem der Antrag des Bezirksrevisors auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2009 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Bezug auf den Kläger zu 2) abgelehnt worden ist, ist begründet. Denn das Verwaltungsgericht hätte diesem Antrag entsprechen und seinen Beschluss vom 10. Februar 2009 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ändern müssen.
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