I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Wohngeld.
Die Beklagte gewährte dem Kläger auf dessen Antrag mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 Wohngeld als Mietzuschuss für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 in Höhe von monatlich 59,- Euro.
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