OVG Niedersachsen - Beschluss vom 07.02.2011
4 LC 151/09
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847; WoGG § 4; WoGG § 10; WoGG § 13 Abs. 1; WoGG § 14; WoGG § 19;
Fundstellen:
NJW 2011, 1385
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 29/09

Wertung des aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers geleisteten Schmerzensgeldes als Teil des Gesamteinkommens eines Antragstellers für Wohngeld; Berücksichtigung von Schmerzensgeld als Vermögen eines Antragstellers für Wohngeld; Berücksichtigung von Zinserträgen aus der Anlage von Schmerzensgeld als Einkommen i.R.d. Wohngeldberechnung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen 4 LC 151/09

DRsp Nr. 2011/4465

Wertung des aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers geleisteten Schmerzensgeldes als Teil des Gesamteinkommens eines Antragstellers für Wohngeld; Berücksichtigung von Schmerzensgeld als Vermögen eines Antragstellers für Wohngeld; Berücksichtigung von Zinserträgen aus der Anlage von Schmerzensgeld als Einkommen i.R.d. Wohngeldberechnung

1. Schmerzensgeld, das wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geleistet worden ist, gehört nicht zu dem Gesamteinkommen desjenigen, der Wohngeld beansprucht.2. Schmerzensgeld kann auch nicht als dessen Vermögen berücksichtigt werden.3. Zinserträge aus der Anlage von Schmerzensgeld sind dagegen bei der Berechnung des Wohngeldes als Einkommen zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847; WoGG § 4; WoGG § 10; WoGG § 13 Abs. 1; WoGG § 14; WoGG § 19;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Wohngeld.

Die Beklagte gewährte dem Kläger auf dessen Antrag mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 Wohngeld als Mietzuschuss für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 in Höhe von monatlich 59,- Euro.