LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.01.2005
15 Ta 688/04
Normen:
RVG § 33 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 8523/04

Wertfestsetzung bei allgemeiner Feststellungsklage neben Kündigungsschutzklage - Aufgabe bisheriger Kammerrechtsprechung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.01.2005 - Aktenzeichen 15 Ta 688/04

DRsp Nr. 2005/9411

Wertfestsetzung bei allgemeiner Feststellungsklage neben Kündigungsschutzklage - Aufgabe bisheriger Kammerrechtsprechung

»Eine allgemeine Feststellungsklage neben der Klage gegen eine Kündigung ist mit dem Betrag eines Bruttomonatsverdienstes zu bewerten (Aufgabe der bisherigen Kammerrechtsprechung seit Kammerbeschluss vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156)«

Normenkette:

RVG § 33 ;

Gründe:

I.

Der Kläger, der bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.132,31 Euro beschäftigt gewesen war, hat Klage erhoben mit folgenden Anträgen:

1. Festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 31. August 2004, zugegangen am 01. September 2004, rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31. August 2004, zugegangen am 01. September 2004, rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist;

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist am 01. September 2004 bzw. 15 September 2004 hinaus weiter unverändert fortbesteht;