LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.02.2011
5 Ta 189/10
Normen:
GKG § 42 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 272/10
ArbG Stuttgart, vom 03.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 272/10

Wertfestsetzung; Arbeitsentgelt i.S.d. § 42 Abs 3 S 1 GKG 2004

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 189/10

DRsp Nr. 2012/4670

Wertfestsetzung; Arbeitsentgelt i.S.d. § 42 Abs 3 S 1 GKG 2004

Arbeitsentgelt im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG sind - unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt - nicht nur die monatlich anfallenden (Grund)vergütungsbestandteile (Gehalt, Zeitlohn, Fixum, Zuschläge, Prämien, Sachbezüge etc.), sondern auch in anderen Zyklen erfolgende Zuwendungen (wie etwa Urlaubsentgelt, 13. Monatsgehalt), soweit diese nicht Gratifikations-, sondern Entgeltcharakter haben.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 3. August 2010 - 8 Ca 272/10 - in Gestalt des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 10. September 2010 - 8 Ca 272/10 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.

Im Ausgangsverfahren wandte sich der seit 1. Mai 2008 bei der Beklagten beschäftigte Kläger gegen die ihm am 30. Juni 2010 zugegangene ordentliche Kündigung vom 29. Juni 2010 zum 31. Juli 2010, begehrte die allgemeine Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses sowie ein Zwischenzeugnis und machte für den Fall der Abweisung der Kündigungsschutzklage die Erteilung eines qualifizierten Beendigungszeugnisses sowie die Herausgabe diverser Arbeitspapiere sowie Bescheinigungen geltend.