LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.10.2015
L 6 AS 432/14
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; SGG § 102 Abs. 1 Satz 2; GG Artikel 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 340/14

Wert des Gegenstandes; Klagerücknahme; fortgesetztes Verfahren; Streitgegenstand; Rechtshängigkeit; Zwischenstreit; Rechtsmittelbelehrung; Umdeutung; Sozialrecht

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 432/14

DRsp Nr. 2016/232

Wert des Gegenstandes; Klagerücknahme; fortgesetztes Verfahren; Streitgegenstand; Rechtshängigkeit; Zwischenstreit; Rechtsmittelbelehrung; Umdeutung; Sozialrecht

Wert des Beschwerdegegenstandes eines infolge Klagerücknahme nach § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG beendeten Verfahrens Gegenstand des auf Fortsetzung infolge einer Klagerücknahme gem. § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG beendeten Verfahrens ist das ursprünglich mit der Klage verfolgte Begehren. Gegenstand des auf Fortsetzung infolge einer Klagerücknahme gem. § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG beendeten Verfahrens ist das ursprünglich mit der Klage verfolgte Begehren.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 16.07.2014 wird verworfen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; SGG § 102 Abs. 1 Satz 2; GG Artikel 19 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides, mit dem die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum Oktober 2012 teilweise aufgehoben wurde und ob der diesbezügliche Rechtsstreit (Verfahren S 2 AS 72/13) vor dem Sozialgericht Koblenz (SG) durch Klagerücknahme beendet ist.