BSG - Beschluß vom 06.02.1997
14/10 BKg 14/96
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 145 § 160a ; ZPO § 4 ; FGO § 115 ;
Fundstellen:
NZS 1997, 391
SozR 3-1500 § 144 Nr. 11

Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren, keine Umdeutung der Berufung in Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluß vom 06.02.1997 - Aktenzeichen 14/10 BKg 14/96

DRsp Nr. 1997/3180

Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren, keine Umdeutung der Berufung in Nichtzulassungsbeschwerde

1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist bei einer Klage auf Gewährung einer Geldleistung im Berufungsverfahren lediglich nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird. Außer Ansatz bleiben rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen der Entscheidung über den eingeklagten Anspruch (Anschluß an BFH vom 28.9.1967 - IV R 60/67 = BFHE 90, 277, 278; BFH vom 26.1.1970 - IV 204/64 = BFHE 99, 4, 5 und BFH vom 30.3.1978 - IV R 207/74 = BFHE 124, 422, 423).2. Grundsätzlich kann eine Berufung nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) umgedeutet werden (Anschluß an BSG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 RK 18/95, zur Veröffentlichung vorgesehen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 145 § 160a ; ZPO § 4 ; FGO § 115 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Zahlung von Kindergeld für seinen Sohn T. über den Monat Oktober 1994 hinaus. Streitbefangen ist (wegen des Beginns des Zivildienstes seines Sohnes) lediglich der Anspruch auf Kindergeld bis einschließlich Oktober 1995.