LAG Hamm - Urteil vom 08.02.1996
17 Sa 759/95
Normen:
BAT § 65 ; BGB §§ 565c, 565d, 565e; LPVG NW § 72 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1996, 480
PersR 1996, 324
ZTR 1996, 319

Werkswohnung: Abgrenzung zu Werkdienstwohnung

LAG Hamm, Urteil vom 08.02.1996 - Aktenzeichen 17 Sa 759/95

DRsp Nr. 2001/5900

Werkswohnung: Abgrenzung zu Werkdienstwohnung

1. Für die Entscheidung der individualrechtlichen Frage, ob ein Arbeitnehmer die ihm von seinem Arbeitgeber überlassene Wohnung als Werkmietwohnung oder als Werkdienstwohnung/Dienstwohnung bewohnt, ist sowohl nach den Bestimmungen des BGB als auch gemäß § 65 BAT vordergründig nicht darauf abzustellen, ob die Art der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur konkreten Arbeitsstätte steht. Vielmehr ist grundsätzlich ausschlaggebend, ob die Wohnung dem Arbeitnehmer seitens seines Arbeitgebers aufgrund eines zusätzlich zum Arbeitsvertrag geschlossenen Mietvertrages zur Verfügung gestellt worden ist oder nicht. 2. Aufgrund seines Mitbestimmungsrechts gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NW kann der Personalrat von der Dienststelle nicht mit Erfolg verlangen, dass die Dienststelle ihren Beschäftigten überhaupt Wohnungen zur Verfügung stellt. Aber selbst wenn die Dienststelle ihren Beschäftigten Wohnungen zur Verfügung stellt, gibt § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NW dem Personalrat auch keinen Anspruch darauf, dass die Dienststelle diese Wohnungen ihren Beschäftigten nicht als Werkmietwohnungen, sondern als Werkdienstwohnungen/Dienstwohnungen zur Verfügung stellt.

Normenkette:

BAT § 65 ; BGB §§ 565c, 565d, 565e; LPVG NW § 72 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen
NZA-RR 1996, 480
PersR 1996, 324
ZTR 1996, 319