LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.03.2013
L 14 R 967/10
Normen:
SGB VI § 300 Abs. 1; SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 11.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 117/09

Weiterzahlung einer BerufsunfähigkeitsrenteRuhen des Rechts auf BerufsunfähigkeitsrenteZumutbarer beruflicher Abstieg

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2013 - Aktenzeichen L 14 R 967/10

DRsp Nr. 2015/4022

Weiterzahlung einer Berufsunfähigkeitsrente Ruhen des Rechts auf Berufsunfähigkeitsrente Zumutbarer beruflicher Abstieg

1. Tatsächlich "ruht" das Recht auf die Berufsunfähigkeitsrente iS der Rechtsfolgenkonsumtion, solange ein Anspruch auf die in der Regel höhere Erwerbsunfähigkeitsrente besteht. 2. Das führt dazu, dass die aus dem Stammrecht der Berufsunfähigkeitsrente resultierenden Einzelansprüche während der Dauer des Bezugs der Erwerbsunfähigkeitsrente überhaupt nicht zur Entstehung gelangen. 3. Als zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jeweils den Abstieg zur nächst niedrigeren Gruppe angenommen. 4. Hiernach können z.B. Versicherte, die mit ihrem bisherigen Beruf der Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter zuzuordnen sind, auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (sonstige Ausbildungsberufe) verwiesen werden, grundsätzlich jedoch nicht auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.10.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 300 Abs. 1; SGB VI § 43;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Weiterzahlung der ihm bewilligten Berufsunfähigkeitsrente in Anspruch.