Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.10.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Weiterzahlung der ihm bewilligten Berufsunfähigkeitsrente in Anspruch.
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