I. Die Berufung des beklagten Landes wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Weiterzahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile des
Die am 12.08.1968 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1989 bei dem beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Sie unterrichtete zuletzt an der Regionalschule in Penkun. Zwischen den Parteien galt früher der
Die Bedingungen der Überleitung im TVÜ-Länder (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12.10.2006) im Folgenden nur noch TVÜ genannt - finden Anwendung.
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