LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 01.04.2009
2 Sa 346/08
Normen:
TVÜ-L § 11; TV-L § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 113/08

Weiterzahlung der Besitzstandszulage bei befristeter Arbeitszeiterhöhung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 346/08

DRsp Nr. 2009/11371

Weiterzahlung der Besitzstandszulage bei befristeter Arbeitszeiterhöhung

Die Besitzstandszulage gem. § 11 TVÜ-Länder ist auch dann unvermindert weiterzubezahlen, wenn es zwischenzeitlich zu einer befristeten Arbeitszeiterhöhung gekommen ist.

Tenor:

I. Die Berufung des beklagten Landes wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-L § 11; TV-L § 24 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Weiterzahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT-O auf der Grundlage von § 11 TVÜ. Im unstreitigen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 01.10.2008 - 3 Ca 113/08 - heißt es dazu u. a. wie folgt:

Die am 12.08.1968 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1989 bei dem beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Sie unterrichtete zuletzt an der Regionalschule in Penkun. Zwischen den Parteien galt früher der BAT-O, der mit Wirkung ab 01.11.2006 in den TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) übergeleitet wurde.

Die Bedingungen der Überleitung im TVÜ-Länder (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12.10.2006) im Folgenden nur noch TVÜ genannt - finden Anwendung.