Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Mai 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Klägerin ab 12. Februar 2007 in der Arbeitslosenversicherung antragspflichtversichert ist.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Revisionsverfahren.
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin aufgrund ihres Antrags in der Arbeitslosenversicherung als Selbstständige versicherungspflichtig ist.
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