Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Kostenentscheidung des Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2012 bleibt hiervon unberührt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 29. Februar 2012.
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