LSG Sachsen - Beschluss vom 22.05.2015
8 AS 125/15 B ER
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12a S. 1; SGB II § 2 Abs. 1; SGB II § 3 Abs. 3; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1; SGB I § 60 Abs. 2; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB I § 66 Abs. 3; SGB II § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 12.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 4617/14

Weitergewährung von SGB II-Leistungen bei möglichem Rentenbezug - fiktives Einkommen; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Mitwirkung im Rentenverfahren; Rentenantragstellung durch Grundsicherungsträger; Versagung von Leistungen; vorläufiger Rechtsschutz; vorzeitige Altersrente

LSG Sachsen, Beschluss vom 22.05.2015 - Aktenzeichen 8 AS 125/15 B ER

DRsp Nr. 2015/15900

Weitergewährung von SGB II -Leistungen bei möglichem Rentenbezug - fiktives Einkommen; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Mitwirkung im Rentenverfahren; Rentenantragstellung durch Grundsicherungsträger; Versagung von Leistungen; vorläufiger Rechtsschutz; vorzeitige Altersrente

1. Eine vorzeitige Altersrente kann nicht schon vor ihrer Bewilligung als "fiktives Einkommen" berücksichtigt werden, das die Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II vermindert oder entfallen lässt. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsträger diese Rente gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II für den Leistungsberechtigten beantragt hat und es dem Leistungsberechtigten möglich wäre, durch Mitwirkung im Rentenverfahren zeitnah einen tatsächlichen Zufluss der vorzeitigen Altersrente zu erreichen. 2. Der Leistungsträger hat jedoch die Möglichkeit, dem Leistungsberechtigten, der seiner Mitwirkungspflicht im Rentenverfahren nicht nachkommt, in entsprechender Anwendung des § 66 Abs. 1 SGB I Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu versagen oder zu kürzen. Hierzu muss er den Leistungsberechtigten entsprechend § 66 Abs. 3 SGB I zuvor konkret und verständlich auf seine Mitwirkungspflicht im Rentenverfahren hinweisen und ihm eine angemessene Frist setzen, in er seiner Pflicht nachzukommen hat.