LSG Hamburg - Urteil vom 28.02.2018
L 2 U 44/14
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 79/13

Weitergewährung einer VerletztenrenteUrsachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und UnfallfolgenTheorie der wesentlichen Bedingung

LSG Hamburg, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen L 2 U 44/14

DRsp Nr. 2018/12654

Weitergewährung einer Verletztenrente Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und Unfallfolgen Theorie der wesentlichen Bedingung

Nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung muss zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Folge eines Versicherungsfalles zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Unfallfolgen entweder mittels des Gesundheitserstschadens oder direkt ein Ursachenzusammenhang bestehen.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung einer Verletztenrente.