BSG - Beschluss vom 10.01.2018
B 5 R 228/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 521/13
SG Hannover, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 485/10

Weitergewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeVerletzung des Rechts auf Befragung eines SachverständigenVerletzung rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen B 5 R 228/17 B

DRsp Nr. 2018/3006

Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen Verletzung rechtlichen Gehörs

1. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen stellt eine Gehörsrüge dar. 2. Dazu muss ein Beschwerdeführer vortragen, alles getan zu haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. 3. Dieser Obliegenheit ist ein Beteiligter jedenfalls dann nachgekommen, wenn er rechtzeitig den Antrag gestellt hat, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören und er schriftlich Fragen angekündigt hat, die objektiv sachdienlich sind.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E. , , - F. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe: