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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Honorarabzügen auf Grund von degressionsbedingten Punktwertabsenkungen und des Überschreitens von individuellen Bemessungsgrenzen.
Der Kläger ist als Oralchirurg niedergelassen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Er begehrt höheres Honorar für die von ihm im Jahr 1999 erbrachten Leistungen.
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