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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Honorarabzügen wegen degressionsbedingter Punktwertabsenkungen und des Überschreitens individueller Bemessungsgrenzen.
Der Kläger, seit 1988 als Zahnarzt niedergelassen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen, begehrt höheres Honorar für die von ihm im Jahr 1995 erbrachten Leistungen.
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