LSG Thüringen - Urteil vom 01.03.2018
L 1 U 936/17
Normen:
SGG § 103;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 2673/13

Weitere Unfallfolgen aufgrund eines ArbeitsunfallsMangelnde SachaufklärungZur Zurückverweisung berechtigender wesentlicher Verfahrensmangel

LSG Thüringen, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen L 1 U 936/17

DRsp Nr. 2019/15362

Weitere Unfallfolgen aufgrund eines Arbeitsunfalls Mangelnde Sachaufklärung Zur Zurückverweisung berechtigender wesentlicher Verfahrensmangel

1. Ein zur Zurückverweisung berechtigender wesentlicher Verfahrensmangel liegt vor, wenn das SG den entscheidungserheblichen Sachverhalt entgegen der Verpflichtung zur Amtsermittlung nicht hinreichend aufgeklärt hat. 2. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und für die Reichweite der Amtsermittlung ist der jeweilige Gegenstand des Klageverfahrens zu beachten.

Auf die Berufung der Beteiligten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 23. Mai 2017 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 103;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Bestehen weiterer Unfallfolgen aufgrund eines von der Beklagten als Arbeitsunfall anerkannten Ereignisses vom 2. März 2011 und die Höhe einer zu gewährenden Verletztenrente.