LSG Hessen - Beschluss vom 11.05.2015
L 3 U 66/15 RG
Normen:
SGG § 178a Abs. 4 S. 3;

Weitere Anhörungsrüge

LSG Hessen, Beschluss vom 11.05.2015 - Aktenzeichen L 3 U 66/15 RG

DRsp Nr. 2017/10814

Weitere Anhörungsrüge

Eine erneute Anhörungsrüge ist nicht zulässig.

Tenor

Die weitere Anhörungsrüge des Klägers vom 27. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 4 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger hatte am 23. Januar 2004 bei seiner Arbeit als Computeradministrator beim Anheben eines schweren Computers eine Distorsion beider Handgelenke sowie einen Riss des Discus triangularis im linken Handgelenk erlitten.

Die Beklagte gewährte dem Kläger wegen der Verletzungsfolgen mit Bescheid vom 25. Mai 2005 eine vorläufige Rente nach einer MdE von 20 v.H.

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2007 entzog die Beklagte die vorläufige Rente ab 1. November 2006. Das dagegen vom Kläger angestrengte sozialgerichtliche Verfahren blieb erstinstanzlich (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2010) und zweitinstanzlich (Urteil des Senats vom 5. Juni 2014) erfolglos.