Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Weiterbewilligung von Einstiegsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 191,- EUR für den Zeitraum von Januar 2013 bis Juni 2013.
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