LSG Hamburg - Urteil vom 11.02.2015
L 4 AS 116/14
Normen:
SGB II § 16b;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 2858/13

Weiterbewilligung von Einstiegsgeld nach dem SGB IIAnspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von EinstiegsgeldFortdauernde und verstärkte Hilfebedürftigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 116/14

DRsp Nr. 2015/4129

Weiterbewilligung von Einstiegsgeld nach dem SGB II Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Einstiegsgeld Fortdauernde und verstärkte Hilfebedürftigkeit

1. Ist eine Lösung aus dem Hilfebezug innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht zu erwarten - wie es aber für einen Anspruch auf Gewährung von Einstiegsgeld vorauszusetzen ist -, kann eine ablehnende Entscheidung darauf gestützt werden, dass die Betrachtung der Einkünfte eine fortdauernde und über die Zeit verstärkte Hilfebedürftigkeit ergeben hätte. 2. Es ist eine Prognose vorzunehmen, also eine ex-ante-Beurteilung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bekannten Tatsachen. 3. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung der Zeitraum, für den das Einstiegsgeld beantragt worden war, bereits abgelaufen war, führt nicht dazu, dass zwischenzeitlich zu Tage getretene Tatsachen nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 16b;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Weiterbewilligung von Einstiegsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 191,- EUR für den Zeitraum von Januar 2013 bis Juni 2013.