LSG Bayern - Urteil vom 09.06.2015
L 4 KR 27/13
Normen:
BGB § 194 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SGB V § 1 S. 1; SGB V § 175 Abs. 4 S. 4; SGB V § 4 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB V § 5 Abs. 8a; ZPO §§ 1025 ff.; ZPO § 1035 Abs. 5; ZPO § 1036 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 291/11

Weiterbestehen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Vorliegen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall als Mitglied in einer von der Bundesarbeitsgemeinschaft von Selbsthilfeeinrichtungen zertifizierten Solidargemeinschaft

LSG Bayern, Urteil vom 09.06.2015 - Aktenzeichen L 4 KR 27/13

DRsp Nr. 2016/1466

Weiterbestehen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Vorliegen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall als Mitglied in einer von der Bundesarbeitsgemeinschaft von Selbsthilfeeinrichtungen zertifizierten Solidargemeinschaft

Die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft stellt keine andere Absicherung im Sinne § 175 Abs. 4 SGB V dar, sofern kein Rechtsanspruch auf vergleichbare Leistungen im Krankheitsfall besteht.

1. Der Schutz in Fällen von Krankheit ist in der sozialstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes eine der Grundaufgaben des Staates; ihr ist der Gesetzgeber nachgekommen, indem er durch Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung als öffentlich-rechtlicher Pflichtversicherung für den Krankenschutz jedenfalls eines Großteils der Bevölkerung Sorge getragen und die Art und Weise der Durchführung dieses Schutzes geregelt hat. 2. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist eine "Auffangpflichtversicherung", da sie nur subsidiär eintritt, wenn kein anderweitiger ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht. 3. Eine ausreichende "anderweitige Absicherung" ist nur dann gegeben, wenn der Versicherte im Krankheitsfall einen Rechtsanspruch auf Leistungen erhält und diesen auch (gerichtlich) durchsetzen könnte.