I.
Mit Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt von 16.11.1984 - 6 Ca 4109/84 - (Bl. 225 ff. d.A.) ist die Beklagte und Beschwerdegegnerin u.a. verurteilt, den Kläger "arbeitsvertragsgemäß als Zweigstellenleiter weiterzubeschäftigen", da die außerordentliche Kündigung vom 20.06.1984, zugegangen am 22.06.1984, das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Dieses Urteil ist zwischenzeitliche rechtskräftig.
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