LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.01.2005
15 Sa 83/04
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 S. 1, S. 2 Nr. 3 ; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 6/04

Weiterbeschäftigungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren - Anforderungen an den Kündigungswiderspruch des Betriebsrates

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 83/04

DRsp Nr. 2005/11262

Weiterbeschäftigungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren - Anforderungen an den Kündigungswiderspruch des Betriebsrates

1. Das Arbeitsgericht kann den Arbeitgeber nur dann im Wege der einstweiligen Verfügung von der Weiterbeschäftigungspflicht im Sinne eines offensichtlich unwirksamen Widerspruchs nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG entbinden, wenn sich aus dem Widerspruch des Betriebsrats hinreichend deutlich ergibt, welche Arbeitnehmer im Hinblick auf ihre soziale Schutzwürdigkeit aus seiner Sicht zu vergleichen sein sollen.2. Zur Begründung des Widerspruchs nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG ist weiter erforderlich, dass der Betriebsrat plausibel darlegt, warum ein anderer Arbeitnehmer sozial weniger schutzwürdig sei; hierzu sind zwar nicht die einzelnen Sozialdaten im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG auszuführen, der Betriebsrat hat aber aufzuzeigen, welche Gründe aus seiner Sicht zu einer anderen Bewertung der sozialen Schutzwürdigkeit führen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 S. 1, S. 2 Nr. 3 ; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechtigung des vom Kläger erhobenen betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs.