VGH Hessen - Beschluss vom 25.06.2009
22 A 1895/08.PV
Normen:
BPersVG § 8; BPersVG § 107 S. 1; HPVG § 7 Abs. 1 S. 2; HPVG § 9 Abs. 2; HPVG § 65 Abs. 1; HPVG § 65 Abs. 2; GemHVO § 16;
Fundstellen:
ZBR 2010, 213
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 613/08

Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugendvertretung einer Stadtverwaltung bei Vorliegen freier, ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplätze im Bereich der unmittelbaren Stadtverwaltung; Zeitpunkt der Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses als maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein eines Dauerarbeitsplatzes; Zulässigkeit eines Wegfalls von Arbeitsplätzen aufgrund einer durch den Arbeitgeber vorgenommen Veränderung der Arbeitsorganisation

VGH Hessen, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 22 A 1895/08.PV

DRsp Nr. 2009/19807

Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugendvertretung einer Stadtverwaltung bei Vorliegen freier, ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplätze im Bereich der unmittelbaren Stadtverwaltung; Zeitpunkt der Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses als maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein eines Dauerarbeitsplatzes; Zulässigkeit eines Wegfalls von Arbeitsplätzen aufgrund einer durch den Arbeitgeber vorgenommen Veränderung der Arbeitsorganisation

Für den Anspruch auf Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugendvertretung einer Stadtverwaltung kommt es auf die freien, ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplätze im Bereich der gesamten unmittelbaren Stadtverwaltung an, nicht nur auf die Stellen des einzelnen Amtes, bei dem die Ausbildung stattgefunden hat.

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) - vom 29. Juli 2008 - 23 K 613/08.WI.PV - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 8; BPersVG § 107 S. 1; HPVG § 7 Abs. 1 S. 2; HPVG § 9 Abs. 2; HPVG § 65 Abs. 1; HPVG § 65 Abs. 2; GemHVO § 16;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 65 Abs. 1 und 2 () zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1) nicht begründet worden ist.