OVG Sachsen - Beschluss vom 21.08.2009
PB 8 A 29/08
Normen:
BPersVG § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; SächsPersVG § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; HG 2007 § 19; HG 2007 § 20;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1375/07

Weiterbeschäftigungsanspruch eines Arbeitnehmers nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses; Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters und Auszubildendenvertreters; Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung wegen eines Einstellungsstopps von Seiten der Verwaltung

OVG Sachsen, Beschluss vom 21.08.2009 - Aktenzeichen PB 8 A 29/08

DRsp Nr. 2009/24076

Weiterbeschäftigungsanspruch eines Arbeitnehmers nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses; Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters und Auszubildendenvertreters; Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung wegen eines Einstellungsstopps von Seiten der Verwaltung

1. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugend- und Auszubildendenvertreter zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann. Ob ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden.2. Ein verwaltungsseitiger Einstellungsstopp kann dann die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung herbeiführen, wenn er sich auf eine Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers zurückführen lässt. Dabei muss es sich nicht um den Vollzug einer konkreten Regelung im Haushaltsgesetz handeln, welche die in Betracht zu ziehenden unbesetzten Stellen im Einzelnen erfasst, wie dies bei kw- oder ku-Vermerken der Fall ist. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Haushaltsgesetzgeber auf globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen beschränkt.