LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.09.2010
8 Ta 197/10
Normen:
ZPO § 767; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1380/09

Weiterbeschäftigung; Zwangsvollstreckung - Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nach Ausspruch einer weiteren Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.09.2010 - Aktenzeichen 8 Ta 197/10

DRsp Nr. 2011/10726

Weiterbeschäftigung; Zwangsvollstreckung - Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nach Ausspruch einer weiteren Kündigung

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 02.07.2010, Az.: 6 Ca 1380/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 767; ZPO § 888;

Gründe:

Die gemäß §§ 78 ArbGG, 793 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung gegen die Beklagte zur Durchsetzung deren Verpflichtung aus dem Urteil vom 20.04.2010, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Senior-Controllerin weiterzubeschäftigen, ein Zwangsgeld sowie ersatzweise Zwangshaft festgesetzt.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen titulierten Anspruch, bis zum Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits als Senior-Controllerin weiterbeschäftigt zu werden. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte bislang unstreitig nicht nachgekommen. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) sind erfüllt. Auf Antrag der Klägerin war daher nach § 888 Abs. 1 ZPO ein Zwangsgeld sowie ersatzweise Zwangshaft festzusetzen.