LAG Düsseldorf - Beschluss vom 04.05.2011
12 TaBV 27/11
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3; LuftVG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 4; LuftVG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 5; LuftVG § 32 Abs. 4 S. 3; SR FS-Dienste § 33 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 121/10

Weiterbeschäftigung von Fluglotsen über die tarifliche Altersgrenze hinaus; Zustimmungsersetzung bei unbegründeter Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen 12 TaBV 27/11

DRsp Nr. 2011/15574

Weiterbeschäftigung von Fluglotsen über die tarifliche Altersgrenze hinaus; Zustimmungsersetzung bei unbegründeter Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG berechtigt, seine Zustimmung zur Weiterbeschäftigung eines Fluglotsen, der die Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber vereinbart hat, wegen der in der Deutschen Flugsicherung tariflich bestimmten Altersgrenze von 55 Jahren zu verweigern (ebenso Kammer-Beschluss vom 09.03.2011 - 12 TaBV 81/10 -).

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.12.2010 wird insgesamt zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin wird festgestellt, dass die vorläufige Einstellung des Arbeitnehmers I.-Q.N.ab 01.09.2010 als Fluglotse im Tower E. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3; LuftVG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 4; LuftVG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 5; LuftVG § 32 Abs. 4 S. 3; SR FS-Dienste § 33 Abs. 1 ;

Gründe

A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des E. Betriebsrats zur Weiterbeschäftigung des Fluglosten N..