LAG Hamm - Urteil vom 27.01.2012
10 Sa 1543/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1109/10

Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Elternzeit; Vergütungsanspruch einschließlich zwischenzeitlich erfolgter Lohnerhöhungen; Rechtzeitige Geltendmachung in Ansehung tariflicher Ausschlussfristen; Wirksamkeit des Wechsels eines Arbeitgebers in die OT-Mitgliedschaft

LAG Hamm, Urteil vom 27.01.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 1543/11

DRsp Nr. 2012/6493

Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Elternzeit; Vergütungsanspruch einschließlich zwischenzeitlich erfolgter Lohnerhöhungen; Rechtzeitige Geltendmachung in Ansehung tariflicher Ausschlussfristen; Wirksamkeit des Wechsels eines Arbeitgebers in die OT-Mitgliedschaft

1. Wird einer Arbeitnehmerin nach Beendigung der Elternzeit vom Arbeitsgericht rechtskräftig bescheinigt, dass ihr ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf der Basis des bisherigen Arbeitsvertrags, aber in geringerem zeitlichen Umfang zusteht, ist sie in derselben tarifvertraglichen Vergütungsgruppe unter Einbeziehung der zwischenzeitlich erfolgten Lohnerhöhungen wieder einzusetzen. 2. Für eine wirksame Geltendmachung im Sinne tariflicher Verfallfristen ist es ausreichend, wenn vom Anspruchsteller die Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe dem Grunde nach geltend gemacht wird; eine ausdrückliche Aufnahme einer Zahlungsaufforderung ist insoweit entbehrlich. 3. a) Der Wechsel eines Arbeitgebers in die OT-Mitgliedschaft mit der Folge des Ausscheidens aus der Tarifgebundenheit kann nur dann wirksam erfolgen, wenn die Satzung des Unternehmerverbandes den Anforderungen, die an eine organisationsrechtliche Trennung zweier unterschiedlicher Mitgliederbereiche mit und ohne Tarifbindung innerhalb eines Arbeitgeberverbandes zu stellen sind, genügt.