Der Kläger hat mit seiner Klage vom 13. Juli 2005 beantragt, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu bewilligen mit dem er erreichen will, dass sein Beschäftigungsverhältnis über das Ausbildungsverhältnis hinaus fortbesteht.
Dies hat er im Wesentlichen damit begründet, dass er am 22.06.2005 die Abschlussprüfung in seinem Ausbildungsberuf bestanden habe, am 23.06.2005 um 06:00 Uhr wie gewohnt bei der Beklagten die Arbeit aufgenommen und gegen 08:00 Uhr die Mitteilung erhielt, er brauche nicht weiter zu arbeiten, weil er nicht übernommen werde.
Durch die Weiterarbeit im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis sei ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden, was die gestellten Anträge rechtfertige.
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