LAG Hamm - Beschluss vom 01.04.2011
10 TaBV 109/10
Normen:
BetrVG § 78 a Abs. 2 S. 1; BetrVG § 78 a Abs. 4 S. 1 Nr. 1; BBiG § 5 Abs. 1 S. 2 (a.F.); BBiG § 12 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 17.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 17/10

Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters; negativer Feststellungsantrag der Arbeitgeberin bei Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist

LAG Hamm, Beschluss vom 01.04.2011 - Aktenzeichen 10 TaBV 109/10

DRsp Nr. 2011/11576

Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters; negativer Feststellungsantrag der Arbeitgeberin bei Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist

1. Ein Weiterbeschäftigungsverlangen eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das außerhalb der Dreimonatsfrist des § 78 a Abs. 2 S. 1 BetrVG erklärt wird, bewirkt nicht die Fiktion des Entstehens eines Arbeitsverhältnisses (im Anschluss an BAG 15.01.1980 - 6 AZR 621/78 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 7). 2. Aus der Änderung des § 5 Abs. 1 S. 2 BBiG a.F. durch Art. 11 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1476) - heute § 12 Abs. 1 S. 2 BBiG n.F. - ergibt sich keine andere Beurteilung (gegen LAG Düsseldorf 19.05.2010 - 12 TaBV 23/10 - n. rkr: BAG - 7 ABR 49/10 -).

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 17.11.2010 – 3 BV 17/10 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 78 a Abs. 2 S. 1; BetrVG § 78 a Abs. 4 S. 1 Nr. 1; BBiG § 5 Abs. 1 S. 2 (a.F.); BBiG § 12 Abs. 1 S. 2;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten darüber, ob zwischen dem Beteiligten zu 2. und der antragstellenden Arbeitgeberin ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Die Arbeitgeberin begehrt hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG.