LG München I, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 HKO 7411/14
OLG München, vom 30.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 2492/15
Weisung i.S. des Art. 12 Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR); Einseitiges Recht zur Änderung des Beförderungsvertrags; Abhängigkeit des Entstehens eines Weisungsrechts des Absenders vom Abschluss des Beförderungsvertrags; Schlüssige Weisung zur Ablieferung des Frachtguts beim Empfänger in dem verplombten Behältnis durch Verplombung des vom Frachtführer zur Verfügung gestellten Transportbehältnisses; Rechtliche Wirkung einer dem nicht empfangsbevollmächtigten Fahrer zugegangenen Weisung
BGH, Versäumnisurteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen I ZR 47/16
DRsp Nr. 2017/15810
Weisung i.S. des Art. 12 Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR); Einseitiges Recht zur Änderung des Beförderungsvertrags; Abhängigkeit des Entstehens eines Weisungsrechts des Absenders vom Abschluss des Beförderungsvertrags; Schlüssige Weisung zur Ablieferung des Frachtguts beim Empfänger in dem verplombten Behältnis durch Verplombung des vom Frachtführer zur Verfügung gestellten Transportbehältnisses; Rechtliche Wirkung einer dem nicht empfangsbevollmächtigten Fahrer zugegangenen Weisung
BGB § 280a) Eine Weisung im Sinne des Art. 12 CMR darf als einseitiges Recht zur Änderung des Beförderungsvertrags weder dessen Kern ändern noch dessen Natur betreffen.b) Eine Weisung im Sinne des Art. 12 CMR stellt eine einseitige Willenserklärung dar, die als solche zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem sie dem Frachtführer zugeht. Sie muss so in den Geschäftsbereich des Frachtführers gelangen, dass dieser von ihr nach den Umständen des Einzelfalls bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers Kenntnis nehmen kann.
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