Die Parteien streiten über die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2004.
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in der Zeit vom 04.06.1990 bis zum 28.02.2005 als gewerblicher Mitarbeiter zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 2.636,-- EUR beschäftigt.
Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger - sowie weiteren 13 Mitarbeitern - im November 2004 betriebsbedingt zum 30.04.2005 gekündigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete schließlich am 28.02.2005, nachdem der Kläger das Angebot der Beklagten zur vorzeitigen Vertragsbeendigung angenommen hatte.
Der Arbeitsvertrag vom 11.05.1990 lautet unter anderem wie folgt:
"3. Sonstige Leistungen
3.1 T. zahlt Urlaubsgeld für die effektiv zu beanspruchenden Urlaubstage in Höhe von 50 % des durchschnittlichen Bruttomonatsgehaltes der letzten drei Monate vor Auszahlung.
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