LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.03.2012
10 Sa 618/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; MTV Hotel- und Gaststättengewerbe RP § 10 Abs. 1; MTV Hotel- und Gaststättengewerbe RP § 10 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 711/11

Weihnachtsgratifikation im Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz; unbegründete Zahlungsklage bei zutreffender Berechnung aufgrund des Tariflohns für Vollzeitbeschäftigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 618/11

DRsp Nr. 2012/7555

Weihnachtsgratifikation im Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz; unbegründete Zahlungsklage bei zutreffender Berechnung aufgrund des Tariflohns für Vollzeitbeschäftigung

1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Rheinland-Pfalz vom 22.11.1994 (MTV 1994) richtet sich die Weihnachtsgratifikation nach dem "maßgeblichen Tariflohn für die Vollzeitbeschäftigung"; dieser Wortlaut des Tarifvertrages stellt nicht auf die tatsächlich gezahlte individuelle Gesamtvergütung ab. 2. § 10 Abs. 2 Satz 1 MTV 1994 steht dem Entstehen einer betrieblichen Übung entgegen; die Vorschrift regelt ausdrücklich, dass höhere Zuwendungen als freiwillige Leistungen gelten, die keinen Rechtsanspruch auf künftige Leistungen begründen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14. September 2011, Az.: 3 Ca 711/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; MTV Hotel- und Gaststättengewerbe RP § 10 Abs. 1; MTV Hotel- und Gaststättengewerbe RP § 10 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2010.