LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.03.2005
9 Sa 1782/04
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 341
BB 2005, 1576
DB 2005, 1523
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 10.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1941/04

Wegfall des vom Arbeitgeber gewährten Rabatts auf Unternehmensprodukte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf bestimmter Fristen - Transparenzgebot in allgemeinen Geschäftsbedingungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 1782/04

DRsp Nr. 2005/9440

Wegfall des vom Arbeitgeber gewährten Rabatts auf Unternehmensprodukte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf bestimmter Fristen - Transparenzgebot in allgemeinen Geschäftsbedingungen

»1. Das Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen erfordert bei einer Klausel, nach der ein Preisnachlass beim Kauf eines vom Arbeitgeber produzierten Kraftfahrzeuges entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf bestimmter Fristen endet, dass nicht nur die Voraussetzungen für den Wegfall klar und verständlich dargestellt werden, sondern auch wegen der Höhe der Forderung des Arbeitgebers nicht erst eine intensive Beschäftigung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Nachfrage notwendig wird (im Anschluss an BAG, Urteil vom 26.05.1993, AP Nr. 3 zu § 23 AGB-Gesetz).2. Die Angabe der prozentualen Höhe des Preisnachlasses und der Umsatzsteuer in einer solchen Klausel bereitet dem Arbeitgeber keine unüberwindbaren Schwierigkeiten.3. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot kann nur so lange "geheilt" werden, wie sich der Arbeitnehmer noch entscheiden kann, ob er den Kaufvertrag über das Kraftfahrzeug abschließen will (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11.02.1992, NJW 1992, 1097, 1098 und BGH, Urteil vom 10.03.1993, NJW 1993, 2052, 2054).«

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand: