LAG Hamm - Beschluss vom 23.10.2009
10 TaBV 59/09
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 90 Abs. 2; ArbGG § 83 a Abs. 2; ArbGG § 83 a Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 2 BV 15/07 - 27.6.2007,

Wegfall des Rechtsbedürfnisses im Beschlussverfahren; unzulässiger Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei Entfernung eines mitbestimmungswidrigen Aushangs durch die Arbeitgeberin

LAG Hamm, Beschluss vom 23.10.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 59/09

DRsp Nr. 2010/8106

Wegfall des Rechtsbedürfnisses im Beschlussverfahren; unzulässiger Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei Entfernung eines mitbestimmungswidrigen Aushangs durch die Arbeitgeberin

Macht der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch gegen ein ohne seine Zustimmung verhängtes Taschenverbot geltend und hat die Arbeitgeberin den streitigen Aushang nach Erlass des erstinstanzlichen (stattgegebenen) Beschlusses abgenommen und aus dem Lager entfernt, ist das Rechtsschutzinteresse für das Unterlassungsbegehren nachträglich entfallen; hält der Betriebsrat seinen Antrag gleichwohl aufrecht, ist dieser als unzulässig abzuweisen.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 27.06.2007 - 2 BV 15/07 - abgeändert.

Der Antrag des Betriebsrats wird als unzulässig abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 90 Abs. 2; ArbGG § 83 a Abs. 2; ArbGG § 83 a Abs. 3;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Zusammenhang mit einem Taschenverbot im Lager der Arbeitgeberin.

Die Arbeitgeberin betreibt einen Großhandel für Farben, Bodenbeläge, Tapeten und Werkzeuge. Sie beschäftigt an mehreren Standorten mehr als 400 Mitarbeiter.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der bei der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat.