Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 05. August 2008 -
Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, wie der Kläger zu beschäftigen ist bzw. Dritte nicht zu beschäftigen sind.
Der Kläger wurde aufgrund Vorstandsbeschlusses vom 14.05.1991 der Dienstordnung für die Angestellten der vormaligen ... unterstellt und in einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung ab 01.06.1991 angestellt.
Aus einer Vereinigung der vormaligen ... ..., ... sowie ... ging die "... - ..." hervor (anwendbare Dienstordnung mit Stand vom 13.07.1998 Bl. 98 ff. d. A.).
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