LAG Chemnitz - Urteil vom 19.06.2009
2 Sa 567/08
Normen:
BGB § 313 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; SGB V § 144 Abs. 4 S. 2; SGB X § 81 Abs. 4; BDSG § 4f Abs. 1 S. 1; BDSG § 4f Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4600/07

Wegfall des Beschäftigungsanspruchs eines als Datenschutzbeauftragter tätigen Dienstordnungsangestellten bei freiwilliger Vereinigung von Ortskrankenkassen

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.06.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 567/08

DRsp Nr. 2009/20462

Wegfall des Beschäftigungsanspruchs eines als Datenschutzbeauftragter tätigen Dienstordnungsangestellten bei freiwilliger Vereinigung von Ortskrankenkassen

Mit der freiwilligen Vereinigung von Ortskrankenkassen entfällt der auf Beschäftigung als Datenschutzbeauftragter gerichtete Anspruch eines zum Datenschutzbeauftragten einer der Kassen bestellten Dienstordnungsangestellten.

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Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 05. August 2008 - 3 Ca 4600/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Revision ist für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BGB § 313 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; SGB V § 144 Abs. 4 S. 2; SGB X § 81 Abs. 4; BDSG § 4f Abs. 1 S. 1; BDSG § 4f Abs. 3 S. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, wie der Kläger zu beschäftigen ist bzw. Dritte nicht zu beschäftigen sind.

Der Kläger wurde aufgrund Vorstandsbeschlusses vom 14.05.1991 der Dienstordnung für die Angestellten der vormaligen ... unterstellt und in einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung ab 01.06.1991 angestellt.

Aus einer Vereinigung der vormaligen ... ..., ... sowie ... ging die "... - ..." hervor (anwendbare Dienstordnung mit Stand vom 13.07.1998 Bl. 98 ff. d. A.).