LSG Bayern - Urteil vom 14.05.2009
L 8 AS 215/09 B ER
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; SGB II § 31 Abs. 1 S. 2; SGB II § 31 Abs. 3 S. 2; SGB II § 31 Abs. 3 S. 6; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 314/09

Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II; Folgenabwägung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen L 8 AS 215/09 B ER

DRsp Nr. 2009/26730

Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II; Folgenabwägung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Je schwerer die drohende Rechtsverletzung ist, umso höher sind die Anforderungen an die Genauigkeit der Prognose des Hauptsacheerfolgs zu stellen, um auf diesen Abwägungsbelang eine Ablehnung des Eilantrags zu stützen. Je schwerer umgekehrt die drohende Rechtsverletzung ist, um so geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und der drohenden Rechtsverletzungen zu stellen. Ist die Absenkung der Regelleistung auf Null mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtswidrig, wiegen die sonstigen Abwägungsbelange nicht schwer genug, um dem Eilantrag zum Erfolg zu verhelfen, und führt auch die Folgenabwägung iS der Doppelhypotheseprüfung zu keinem anderen Ergebnis, hat der Eilantrag trotz der mit der verhängten Sanktion verbundenen schweren Beeinträchtigungen des Antragstellers keinen Erfolg. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19.03.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; SGB II § 31 Abs. 1 S. 2; SGB II § 31 Abs. 3 S. 2; SGB II § 31 Abs. 3 S. 6; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe: