Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 10. Mai 2016 und der Bescheid vom 12. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2015 insoweit teilweise aufgehoben und abgeändert, als bei dem Kläger mit Wirkung ab 29. Mai 2015 ein Grad der Behinderung von 40 festzustellen ist.
II.Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen
III.Der Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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