LSG Bayern - Urteil vom 08.08.2017
L 3 SB 94/16
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SB 258/15

Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des SGB IXBeurteilung der Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses des VerwaltungsverfahrensKeine Berücksichtigung zwischenzeitlicher Änderungen in den gesundheitlichen Verhältnissen

LSG Bayern, Urteil vom 08.08.2017 - Aktenzeichen L 3 SB 94/16

DRsp Nr. 2018/11115

Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des SGB IX Beurteilung der Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens Keine Berücksichtigung zwischenzeitlicher Änderungen in den gesundheitlichen Verhältnissen

1. Bei Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) auf weniger als 50 bzw. Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft beurteilt sich die Frage, ob dies rechtmäßig gewesen ist, nicht nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, sondern nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (= Erlass des Widerspruchsbescheides). 2. Etwaige zwischenzeitliche Änderungen in den gesundheitlichen Verhältnissen des/der (Schwer-)Behinderung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 10. Mai 2016 und der Bescheid vom 12. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2015 insoweit teilweise aufgehoben und abgeändert, als bei dem Kläger mit Wirkung ab 29. Mai 2015 ein Grad der Behinderung von 40 festzustellen ist.

II.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen

III.

Der Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 2;