LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2003
20 Sa 31/02
Normen:
BGB § 328 Abs. 1 § 670 ; BetrAVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 22.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 309/01

Wegfall der Leistungspflicht einer Gruppenunterstützungskasse nach Ausscheiden des Arbeitgebers als Trägerunternehmen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2003 - Aktenzeichen 20 Sa 31/02

DRsp Nr. 2004/7500

Wegfall der Leistungspflicht einer Gruppenunterstützungskasse nach Ausscheiden des Arbeitgebers als Trägerunternehmen

1. Eine Gruppenunterstützungskasse, die als eingetragener Verein das satzungsgemäße Ziel verfolgt, Arbeitnehmer ihrer Trägerunternehmer zu versorgen, muss Leistungen nur erbringen, solange der Arbeitgeber, der die Versorgung zugesagt hat, zu den Trägerunternehmen gehört.2. Entfällt die Leistungspflicht der Unterstützungskasse, weil der Arbeitgeber aus dem Kreis der Unternehmen ausscheidet, hat der Arbeitgeber die Zusage unmittelbar zu erfüllen.

Normenkette:

BGB § 328 Abs. 1 § 670 ; BetrAVG § 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen, da das Urteils des Berufungsgerichts der Revision nicht unterfällt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten sind statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG); sie sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz, 64 Abs. 6 Satz 1 , 519, 520 Abs. 3 ) und auch im Übrigen zulässig. Nach teilweiser Klagerücknahme seitens des Klägers und teilweisem Anerkenntnis des Beklagten hat das Berufungsgericht nur darüber zu befinden, ob der Beklagte statt der eingeräumten Betriebsrente von EURO 546,55 pro Monat ab 01.09.2001 eine solche von EURO 656,26 pro Monat ab 01.05.1999 an den Kläger zu bezahlen hat.