Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen, da das Urteils des Berufungsgerichts der Revision nicht unterfällt.
Die Berufungen des Klägers und des Beklagten sind statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG); sie sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz, 64 Abs. 6 Satz 1 , 519, 520 Abs. 3 ) und auch im Übrigen zulässig. Nach teilweiser Klagerücknahme seitens des Klägers und teilweisem Anerkenntnis des Beklagten hat das Berufungsgericht nur darüber zu befinden, ob der Beklagte statt der eingeräumten Betriebsrente von EURO 546,55 pro Monat ab 01.09.2001 eine solche von EURO 656,26 pro Monat ab 01.05.1999 an den Kläger zu bezahlen hat.
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