LSG Hessen - Urteil vom 17.10.2007
L 3 U 23/04
Normen:
RVO § 550 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 268/99

WegeunfallFahrt zu einem GerichtsterminInnerer Zusammenhang mit der versicherten TätigkeitHandlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges

LSG Hessen, Urteil vom 17.10.2007 - Aktenzeichen L 3 U 23/04

DRsp Nr. 2018/1626

Wegeunfall Fahrt zu einem Gerichtstermin Innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges

1. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls setzt voraus, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, in einem inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. 2. Bei der Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht; es ist daher wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten Tätigkeit bzw. - wie hier - zum Weg vom Ort der Tätigkeit gehört. 3. Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalls betätigt wird; fehlt es an einem inneren Zusammenhang in diesem Sinne, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt. 4. Die erforderliche sachliche Verbindung fehlt u.a. dann, wenn der Versicherte seine versicherte Tätigkeit oder den Weg vom Ort der Tätigkeit durch eine eigenwirtschaftlichen Zwecken dienende Verrichtung unterbricht.