I. Streitig ist, ob der Unfall des Klägers vom 21. Januar 1988 als Arbeitsunfall zu entschädigen ist.
Der 1970 geborene Kläger war Schüler der berufsbildenden Schule G. . Er wohnte in W. und benutzte für die Wegstrecke zwischen seinem Wohnort und G. Züge der Deutschen Bundesbahn. Züge von G. nach W. verkehrten im Winter 1988 um 12.02, 12.32 und 14.00 Uhr. Üblicherweise, dh nach sechs Stunden Unterricht, nahm der Kläger den Zug um 14.00 Uhr, donnerstags nach der vierten Stunde den 12.02 Uhr-Zug. Der Fußweg von der Schule zum Bahnhof beträgt 15 bis 30 Minuten.
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