BSG - Urteil vom 17.03.1992
2 RU 77/90
Normen:
RVO § 550 Abs. 1, § 548 Abs. 1 S. 1, § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 550 Nr. 6

Wegeunfall wegen Wartezeit auf dem Weg vom Ort der Tätigkeit aufgrund eines Fahrplanirrtums

BSG, Urteil vom 17.03.1992 - Aktenzeichen 2 RU 77/90

DRsp Nr. 1998/7599

Wegeunfall wegen Wartezeit auf dem Weg vom Ort der Tätigkeit aufgrund eines Fahrplanirrtums

1. Wenn der Versicherte den nächstmöglichen Zug wegen eines Fahrplanirrtums versäumt, so wird der Versicherungsschutz während der Wartezeit auf dem Weg vom Ort der Tätigkeit nicht dadurch beseitigt, solange seine Handlungstendenz auf die Fortsetzung des Heimwegs gerichtet ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 550 Abs. 1, § 548 Abs. 1 S. 1, § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Unfall des Klägers vom 21. Januar 1988 als Arbeitsunfall zu entschädigen ist.

Der 1970 geborene Kläger war Schüler der berufsbildenden Schule G. . Er wohnte in W. und benutzte für die Wegstrecke zwischen seinem Wohnort und G. Züge der Deutschen Bundesbahn. Züge von G. nach W. verkehrten im Winter 1988 um 12.02, 12.32 und 14.00 Uhr. Üblicherweise, dh nach sechs Stunden Unterricht, nahm der Kläger den Zug um 14.00 Uhr, donnerstags nach der vierten Stunde den 12.02 Uhr-Zug. Der Fußweg von der Schule zum Bahnhof beträgt 15 bis 30 Minuten.